Nachbar kann einen Mähautomaten im Garten nicht verbieten


Auch in Privatgärten hat die moderne Technik längst ihren Einzug gehalten. Die Bewässerung wird häufig automatisch gesteuert, die Markise fährt bei einem drohenden Sturm dank des Windmessers ein und ein Roboter ist für das Rasenmähen zuständig. Deutsche Gerichte zeigen sich durchaus aufgeschlossen für die neuen Zeiten. Laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann ein Nachbar nicht grundsätzlich den Einsatz von solchen “Gartenautomaten” verbieten. (Amtsgericht Siegburg, Aktenzeichen 118 C 97/13)

Der Fall:

Ein Grundstückseigentümer schaffte sich einen Rasen-Roboter an, der ohne Aufsicht auf der Wiese von 7 bis 20 Uhr seine Kreise ziehen durfte. Ihm war vorgegeben, sich an die täglichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr zu halten. Nach gut einer Stunde musste er ohnehin jeweils für 45 Minuten die Ladestation aufsuchen. Trotz dieser vergleichsweise häufigen Pausen hielt das ein Anwohner für eine Lärmbelästigung. Seiner Meinung nach hätte das Gerät nicht mehr als fünf Stunden am Tag in Betrieb sein dürfen.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Siegburg sah die Angelegenheit nicht so streng. Der grasende Roboter stelle keine übermäßige Beeinträchtigung für den Nachbarn dar. Er halte die Grenzwerte der TA Lärm ein, ja unterschreite diese sogar. Selbst bei offenen Fenstern sei kaum etwas zu hören. Auch andere Gesetze oder Verwaltungsvorschriften würden durch den Betrieb des Geräts nicht verletzt. Deswegen hieß es am Ende: freie Fahrt für den Rasenroboter.

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