Umtausch-Irrtümer

Titel: Umtausch-Irrtümer
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Irrtum 5: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

Oft lesen wir im Einzelhandel, aber mittlerweile auch in vielen Onlineshops den Hinweis „reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen“. Doch stimmt das tatsächlich? Grundsätzlich müssen Produkte, auch wenn sie günstiger verkauft werden, mängelfrei sein, denn auch hier greift die Gewährleistungspflicht. Ist ein Artikel jedoch einwandfrei und gefällt lediglich nicht mehr, so ist der Einzelhändler nicht verpflichtet Waren umzutauschen. Anders verhält es sich wiederum im Onlinehandel, denn hier wird ja ein Fernabsatzvertrag geschlossen.

Irrtum 6: Rückgabe oder Umtausch mangelhafter Ware nur im Originalkarton

Besonders größere Waren wie beispielsweise Fernseher oder andere Elektrogeräte sind oft in überdimensionalen Kartons verpackt. Schnell ist man dazu geneigt diese entsorgen zu wollen – doch es herrscht noch der allgemeine Glaube, dass man bei einem Defekt das Gerät wieder im Originalkarton versenden beziehungsweise zum Fachhändler bringen muss. Das ist jedoch falsch! Haben die Waren Mängel, dann kann man diese auch problemlos ohne Originalkarton zurückschicken oder zum Fachhändler bringen. Das Gewährleistungsrecht greift auch in diesem Fall. Käufer können sich also künftig problemlos von sperrigen Pappbehältnissen befreien, sollten aber gerade im Onlinebereich einrechnen, das eventuell nochmal Kosten für einen Alternativkarton anfallen könnten, denn das Gerät muss natürlich mit Verpackung seinen Weg in die Post finden.

Irrtum 7: Gutscheine haben kein Verfallsdatum

Gutscheine sind eine beliebte Geschenkidee, weil sie viel Flexibilität bieten. Oftmals geraten sie jedoch in Vergessenheit und verstauben in der Schreibtischschublade. Doch laufen Gutscheine eigentlich auch ab? Die Antwort lautet „Ja“. Genau wie jeder zivilrechtliche Anspruch verjährt auch ein Gutschein innerhalb von drei Jahren. Gutscheine können jedoch auch auf nur ein oder zwei Jahre befristet sein. Diese Befristung können beispielsweise Unternehmen setzen, die Dienstleistungen anbieten. Grundsätzlich gilt außerdem, dass man sich nicht den Wert eines Gutscheins auszahlen lassen kann, wenn man nichts Passendes findet. Anders verhält es sich, wenn der Gutschein an eine bestimmte Ware gekoppelt ist und diese nicht mehr verfügbar ist. Grundsätzlich sind Gutscheine – auch wenn sie mit einem bestimmten Namen versehen sind – übertragbar, denn sie sind laut § 807 BGB ein kleines Inhaberpapier, das jeden, der es in den Händen hält, zu seiner Geltendmachung berechtigt.

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