Umtausch-Irrtümer

Titel: Umtausch-Irrtümer
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Irrtum 2: Man kann Waren nur innerhalb von 14 Tagen umtauschen

Im Einzelhandel trifft dies nicht zu, denn wie bereits erwähnt, gilt hier kein grundsätzliches Rückgaberecht. Eine Ausnahme ist, wenn dies in den AGBs ausdrücklich festgehalten ist. So ist beispielsweise auf den Kassenbons großer Modemarken mitunter eine Frist vermerkt, bis wann sie Kleidung zurücknehmen. Diese schwankt in der Regel zwischen 14 und 28 Tagen. Anders sieht es im Onlinehandel aus. Hier gilt tatsächlich ein 14-tägiges Rückgaberecht. Käufer und Händler schließen hier einen Fernabsatzvertrag ab. Dieser besagt, dass Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben – dieses beginnt meist ab Erhalt der Ware. Auch dies sollten Händler besonders im Online-Bereich in ihren AGBs festhalten und Kunden sollten sich ausführlich informieren und die Rückgabefrist im Blick behalten.  

Irrtum 3: Bei Rückgabe oder Umtausch muss ein Grund angegeben werden

Müssen wir tatsächlich begründen, warum wir den neu gekauften Pullover nun doch nicht behalten wollen? Ja – bei Onlineshops trifft dies tatsächlich zu! Hier greift das Widerrufsrecht. Möchte man den Pullover also zurückgeben, weil es die falsche Größe ist oder weil er nicht den Vorstellungen entspricht, dann muss dies dem Onlineshop gegenüber erklärt werden. Das Rücksenden der Ware allein reicht seit 2014 nicht mehr aus. Für Onlinehändler ist es daher sinnvoll, den Kunden entgegen zu kommen und beispielsweise Musterwiderrufsformulare anzubieten, wo Käufer über Ankreuzmöglichkeiten einfach und bequem angeben können, warum die Ware nicht mehr gefällt. Die Kosten einer Rücksendung liegen erst einmal bei den Kunden, allerdings bieten die meisten Onlineshops heutzutage eine kostenlose Retoure an. Für den Einzelhandel gilt wieder ganz klar – alles kann nichts muss.

Irrtum 4: Die Garantie schützt Verbraucher 2 Jahre lang vor Mangelware

Verbraucher und Händler sind sich nicht immer einig, wann eine Garantieleistung gewährt ist und wann man sich an den Hersteller wendet. Zunächst muss man hier zwischen den Begrifflichkeiten Garantie und Gewährleistung unterscheiden. Die Gewährleistung beschreibt nach § 437 BGB die gesetzlichen Ansprüche des Käufers in einem Kaufvertrag. Sie besagt, dass Verkäufer sich dazu verpflichten, Waren, die frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, zu verkaufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt laut § 438 BGB insgesamt 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren kann sie jedoch über die AGBs oder über eine beidseitige Vereinbarung auch bei zwölf Monaten liegen. In der Praxis wird in den ersten sechs Monaten nach Kauf davon ausgegangen, dass ein Produkt schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Daher hat der Kunde in der Regel in dieser Zeit gute Karten, seine Ansprüche gegenüber dem Käufer durchzusetzen. Hier hat er vorrangig ein Recht auf Nacherfüllung – diese ist durch Lieferung eines neuen Produktes oder die Beseitigung der Mängel z.B. durch eine Reparatur zu erfüllen. Welche Art der Nacherfüllung hier geleistet wird, entscheidet grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer. Funktioniert beispielsweise nach über sechs Monaten ein gekauftes Gerät nicht mehr, dann ändert sich die Beweislast. Nun ist der Kunde in der Pflicht zu beweisen, dass das Produkt schon beim Kauf einen Mangel aufwies.

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Dienstleistung des Händlers oder Herstellers, die zusätzlich zur Gewährleistung bestehen kann. Händler wollen somit zeigen, dass die Ware von hoher Qualität ist. Eine Garantie bezieht sich in der Regel auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile oder des gesamten Produktes. Sie ist in einer Garantieerklärung festgehalten. Im Gegensatz zur Gewährleistung spielt bei der Garantie der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs keine Rolle. Eine Garantie verringert oder ersetzt auch den Anspruch an die gesetzlich geregelte Gewährleistung nicht. Verbraucher sollten auf dem Schirm behalten, dass sowohl beim Online- als auch beim Offlinekauf die Gewährleistung über die Händler gegeben ist und die Garantie in der Regel über die Hersteller. Dementsprechend sollte man sein Anliegen an den richtigen Ansprechpartner adressieren. Einzelhändler sind gut damit beraten, Kunden auch beim Einfordern der Herstellergarantie zur Seite zu stehen. So bieten viele Fachgeschäfte an, dass sie defekte Geräte an die Hersteller zur Reparatur oder zum Austausch schicken. Scheitert eine Reparatur zweimal oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, dann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises fordern.

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